Psychologie und Psychiatrie
Wer entscheidet über Schuld und Zurechnungsfähigkeit?
Im Verhörzimmer der „Roten Burg“ ist es eng. Kriminalkommissar Dallinger raucht seine Pfeife, vor seinem Schreibtisch sitzt eine gefesselte Frau. Tallar ist zur Begutachtung gerufen worden; Hilda wartet auf einem Holzhocker neben ihm. Es ist Weihnachtsabend, und der Kommissar will eine Tat gesühnt sehen. Der Arzt hält dagegen: Die Beschuldigte gehöre in seine Obhut.
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In diesem Beitrag
- „Mord bleibt Mord“ – und was im Gesetz stand
- Der entscheidende Zeitpunkt: die Tat
- Was der Arzt über den freien Willen wissen konnte
- Ein Gutachten brauchte mehr als einen Blick
- Das Urteil blieb Sache des Gerichts
- Vor Strafe bewahrt – und trotzdem eingeschlossen
- „Gerechtigkeit durch Reue“
- Quellen und weiterführende Literatur
- Bildnachweise
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„Ihr Quacksalber!“ fährt Dallinger ihn an. „Ist unser Strafgesetz nicht nachsichtig genug?“ Der Streit handelt von einem konkreten Verdacht, zugleich aber davon, wer die Frau beurteilen darf. Dallinger liest ihr Verhalten als Verstellung. Tallar sieht Krankheitssymptome. Beide sprechen mit großer Gewißheit, während die Frau zwischen ihnen sitzt.
Die gerichtliche Psychiatrie gab solchen Auseinandersetzungen einen eigenen Wortschatz: Zurechnungsfähigkeit, freie Willensbestimmung, Sachverständigengutachten. Von diesen Begriffen hing ab, ob ein Mensch bestraft werden durfte. Wie sie ausgelegt wurden, konnte darüber entscheiden, ob sein Weg ins Zuchthaus, in eine Anstalt oder wieder nach Hause führte.

„Mord bleibt Mord“ – und was im Gesetz stand
Dallingers Empörung gilt dem Verdacht, eine Mutter habe ihr Neugeborenes töten wollen. Sein Satz „Mord bleibt Mord“ soll die Erörterung beenden. Das Gesetz unterschied jedoch genauer. § 217 des Reichsstrafgesetzbuchs behandelte die vorsätzliche Tötung eines unehelichen Kindes durch seine Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt gesondert. Vorgesehen waren mindestens drei Jahre Zuchthaus, bei mildernden Umständen mindestens zwei Jahre Gefängnis. Dallingers Hinweis auf das Zuchthaus hat damit einen konkreten gesetzlichen Hintergrund.[1]
Doch vor einer Strafe mußte geklärt werden, was überhaupt geschehen war. Eine heimliche Geburt bewies für sich genommen keinen Tötungsvorsatz. Im Verhör beruft sich Dallinger deshalb auch auf einen körperlichen Befund und hantiert mit dem lateinischen Ausdruck für die Nabelschnur. Er weiß, daß sich seine Anklage auf mehr stützen muß als auf Abscheu. Tallar wiederum beobachtet Haltung, Bewegungen und Reaktionen der Frau und erwägt verschiedene Diagnosen. Damit ist eine weitere Frage eröffnet: Konnte sie für eine Tat strafrechtlich verantwortlich gemacht werden?
Der entscheidende Zeitpunkt: die Tat
§ 51 des Strafgesetzbuchs von 1871 lautete:
„Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.“
In diesem einen Satz steckten mehrere Prüfungen. Es mußte ein bestimmter Zustand vorgelegen haben; dieser mußte die freie Willensbestimmung ausschließen; und er mußte zur Zeit der Tat bestanden haben. Die Feststellung einer psychischen Erkrankung allein erledigte die Frage daher noch nicht. Ebenso wenig genügte ein befremdlicher Eindruck bei der späteren Untersuchung.[1]
Auch Schuldfähigkeit und Reue fielen auseinander. Reue betrifft das Verhältnis eines Menschen zu seinem vergangenen Handeln. § 51 fragte nach den Voraussetzungen dieses Handelns im damaligen Augenblick. Wer im Verhör keine Reue zeigte, war dadurch weder als zurechnungsfähig noch als unzurechnungsfähig erwiesen. Und die psychiatrische Beurteilung beantwortete noch nicht die vorgelagerte Frage, ob die beschuldigte Person die Tat überhaupt begangen hatte.
Tallar verbindet die Begriffe auf seine eigene Weise: „Zum Henker mit den Schuldigen, aber wem die Einsicht fehlt, die Schuld zu erkennen, der taugt nicht zur Reue.“ In seinem Satz wird die Fähigkeit zur Reue zu einem Maßstab. Der Wortlaut des Gesetzes verlangte eine andere, zeitlich genau bestimmte Untersuchung.

Was der Arzt über den freien Willen wissen konnte
Alfred Hoche beginnt seine Schrift Die Freiheit des Willens vom Standpunkte der Psychopathologie von 1902 mit dem Unbehagen des Arztes vor dieser Aufgabe. Ein Mediziner sollte einen Geisteszustand untersuchen und fand sich plötzlich mitten in einem philosophischen Streit wieder. Wie ließ sich an einem einzelnen Menschen feststellen, ob sein Wille frei gewesen war?
Hoche trennt die praktische Aufgabe des Gutachters von der umfassenden Frage, ob menschliches Wollen überhaupt frei sei. Für das Strafrecht werde die Verantwortlichkeit des erwachsenen, geistig gesunden Menschen vorausgesetzt. Der Arzt solle prüfen, ob diese Voraussetzung beim Beschuldigten zutreffe und wie eine krankhafte Veränderung auf die Vorgänge eingewirkt habe, die seiner Handlung vorausgingen. Das erforderte eine Untersuchung des Einzelfalls.[3]
Hoche berichtet zugleich von einem heftigen Streit innerhalb der Ärzteschaft. Einige wollten die ärztliche Aufgabe auf die Beschreibung von Art und Stärke der Störung begrenzen und die Folgerung für die Willensbestimmung dem Richter überlassen. Andere bezogen auch diese Folgerung in ihr Gutachten ein. Nach Hoches Beobachtung mußten sie dabei kaum mit einer Zurückweisung durch das Gericht rechnen. Der Einfluß des Sachverständigen konnte also weit reichen, obwohl er selbst kein Urteil sprach.[3]
Diese Spannung steckt schon in Tallars Bemerkung gegenüber dem Antiquar: „Um ein Haar hätte ich Sie für schuldfähig befunden.“ Der Doktor läßt seinen Befund wie die entscheidende Weichenstellung erscheinen. Dem Mann vor ihm führt er vor Augen, wie viel von seiner ärztlichen Einschätzung abhänge.

Ein Gutachten brauchte mehr als einen Blick
Die Strafprozeßordnung von 1877 sah für die Arbeit des Sachverständigen konkrete Möglichkeiten vor. Er konnte zur Vorbereitung seines Gutachtens weitere Aufklärung durch Vernehmungen verlangen. Ihm durfte gestattet werden, die Akten einzusehen, bei Vernehmungen anwesend zu sein und selbst Fragen zu stellen. So konnten Aussagen über das Verhalten vor der Tat mit der späteren Untersuchung verglichen werden.[2]
Für eine längere Beobachtung gab es § 81. Auf Antrag eines Sachverständigen konnte das Gericht die Unterbringung in einer öffentlichen „Irrenanstalt“ anordnen. Zuvor mußte der Verteidiger gehört werden; hatte der Beschuldigte keinen, war ihm einer zu bestellen. Gegen den Beschluß war eine sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung möglich. Die Beobachtung durfte höchstens sechs Wochen dauern. Diese Frist galt der Untersuchung zur Vorbereitung des Gutachtens, nicht jedem späteren Anstaltsaufenthalt.[2]
Vor diesem Hintergrund bekommt Tallars Gedankengang im Verhörzimmer Gewicht. Er schwankt noch zwischen mehreren Krankheitsbezeichnungen; Genaueres soll eine Untersuchung ergeben. Wohin die Frau gehört, steht für ihn bereits fest: in seine Anstalt. Der Befund ist noch offen, die gewünschte Konsequenz schon ausgesprochen.
Das Urteil blieb Sache des Gerichts
Die Verfahrensordnung gab dem Arzt keine unbeschränkte Entscheidungsgewalt. Der Richter wählte die Sachverständigen aus. Ein Gutachter konnte wegen Befangenheit abgelehnt werden; erschien sein Gutachten ungenügend, war eine erneute Begutachtung durch ihn oder andere Sachverständige möglich. Sein Eid verpflichtete ihn, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.[2]
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entschied das Gericht nach seiner aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung – so bestimmte es § 260 der damaligen Strafprozeßordnung. Der ärztliche Befund war zu würdigen. Er ersetzte weder den Nachweis der Tat noch das gerichtliche Urteil.[2]
Im Polizeipräsidium sitzen wir dagegen noch vor der Hauptverhandlung. Dallinger ist Ermittler, Tallar der hinzugezogene Arzt. Wenn der eine der Beschuldigten das Gefängnis ankündigt und der andere seine Obhut anbietet, nehmen beide die Zukunft vorweg. Ihre Stellung erlaubt ihnen, mit Nachdruck über diese Zukunft zu sprechen. Rechtlich entschieden ist sie durch ihren Wortwechsel noch nicht.
Vor Strafe bewahrt – und trotzdem eingeschlossen
Die Aussicht auf eine Anstalt konnte vor einer Verurteilung schützen. Sie konnte aber auch einen Freiheitsentzug eröffnen, dessen Ende sich nicht wie eine verbüßte Haftstrafe berechnen ließ. Neben der Strafjustiz standen die Krankenfürsorge und die polizeiliche Abwehr einer angenommenen Gefahr.
Wie eng diese Zuständigkeiten ineinandergriffen, zeigt ein zeitgenössischer Bericht aus Dalldorf. Der frühere Oberarzt Richard P. Werner schildert 1906 die Aufnahme von Menschen, die aus dem Gefängnis oder der psychiatrischen Beobachtungsstation in Moabit überwiesen worden waren. Er beschreibt Auseinandersetzungen darüber, wer für ihre Unterbringung zu zahlen habe, ob die Krankenpflege oder das Sicherheitsinteresse überwiege und welche Behörde vor einer Entlassung einzubeziehen sei. In einem von ihm wiedergegebenen Fall verlangte das Polizeipräsidium ausdrücklich, der Mann dürfe ohne seine Zustimmung weder verlegt noch beurlaubt oder entlassen werden.[4]
Werner führt allerdings auch eine Entscheidung an, die solche Befugnisse begrenzte: Die vorgeschriebene Benachrichtigung der Polizei vor einer Entlassung übertrug ihr nicht allgemein die Verfügung über die Kranken. Gerade dieser Streit zeigt, daß Anstaltsarzt, Polizeibehörde und Fürsorgeverwaltung verschiedene Interessen und Zuständigkeiten besaßen.[4]
Auch Hoche denkt 1902 bereits über die Strafe hinaus. Am Ende seiner Schrift entwirft er eine Zukunft, in der als dauerhaft gesellschaftsfeindlich eingestufte Menschen ausgesondert und unschädlich gemacht werden sollen. Die medizinische Betrachtung konnte die Strafe begrenzen und zugleich neue Ansprüche auf Verwahrung begründen.[3]
Vergil gibt dieser beklemmenden Aussicht im Roman eine drastische Sprache. Neben dem Verbrecher, den das Beil trifft, und dem Kranken, der gesundet nach Hause geht, stehen für ihn jene, denen weder „Henkers Gerechtigkeit“ noch „die Gnade der Genesung“ zuteil wird. Dalldorf wird hier zur literarischen Vorhölle. Die historische Anstalt liefert die Kulisse; Tallars Regiment gehört zur Erfindung des Romans.
„Gerechtigkeit durch Reue“
Tallars Formel lautet: „Gerechtigkeit durch Reue und Reue durch Einsicht.“ Er will ein Eingeständnis erreichen. Wer ihm gegenübersitzt, soll die eigene Geschichte am Ende so verstehen, daß Reue möglich wird.
Gerade Hoche liefert dazu eine unbequeme Beobachtung. In seiner Erörterung des Gewissens beschreibt er Menschen, die sich wegen belangloser oder nie geschehener Handlungen schwerste Vorwürfe machen. Bei der damaligen Diagnose Melancholie konnten solche quälenden Schuldgefühle zum Krankheitsbild gehören. Ihr subjektiver Ernst bewies nicht, daß die behauptete Schuld tatsächlich bestand.[3]
Wer Schuld beurteilen will, muß deshalb auch dem Gefühl der Gewißheit mißtrauen können – dem des Beschuldigten ebenso wie dem eigenen. Tallar erwartet von seinem Gegenüber eine bestimmte Antwort. „Am Ende bereuen Sie“, verspricht er und schreibt in sein Notizheft. Was er als Gerechtigkeit bezeichnet, erhält dadurch schon auf den ersten Seiten den Ton einer Drohung.
Quellen und weiterführende Literatur
- Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Deutsches Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 24, S. 127–205; hier insbesondere §§ 51 und 217. Volltext mit verknüpften Originalscans.
- Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. Deutsches Reichsgesetzblatt 1877, Nr. 8, S. 253–346; insbesondere §§ 73–83 und § 260. Die Paragraphenzählung folgt dieser historischen Fassung. Volltext mit Originalscans.
- Alfred Hoche: Die Freiheit des Willens vom Standpunkte der Psychopathologie. Wiesbaden: J. F. Bergmann, 1902. Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens, Heft 14. Zur Aufgabe des Gutachters S. 1–5; zu Freiheitsgefühl und Gewissen S. 34–39; zum Entwurf künftiger Aussonderung S. 40. Digitalisat, Sammlung der International Psychoanalytic University Berlin im Internet Archive; vollständiger Originalscan als PDF.
- Richard P. Werner: Die Versorgung der geisteskranken Verbrecher in Dalldorf. Auf Grundlage eigener Tätigkeit dargestellt und erörtert. Berlin: Fischer’s medicinische Buchhandlung H. Kornfeld, 1906, besonders S. 1–11. Ergänzende zeitgenössische Quelle zur tatsächlichen Anstalt und ihren Verwaltungsverhältnissen. Digitalisat des Exemplars der Harvard Law Library, Google Books / Internet Archive.
Weitere zeitgenössische Titel: Alfred Hoche (Hg.), Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie, unter Mitwirkung von Gustav Aschaffenburg, Ernst Schultze und Robert Wollenberg, 2. Auflage, Berlin: August Hirschwald, 1909; Adolf Lenz, Die geisteskranken Verbrecher im Strafverfahren und Strafvollzuge, Basel: R. Reich vormals C. Detloff, 1899.
Bildnachweise
1. Polizeipräsidium am Alexanderplatz. Fotograf unbekannt. Berlin, um 1900. Stiftung Stadtmuseum Berlin, Sammlung Fotografie. Inventarnummer IV 63/1482 V. Historischer Abzug: 11,4 × 17 cm. Von der Stiftung Stadtmuseum Berlin auf Wikimedia Commons bereitgestellt. Sammlung, Original und Nutzungsangaben; Digitalisat. Die bereitgestellte Reproduktion steht unter Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0). Bildnachweis: Stiftung Stadtmuseum Berlin / unbekannter Fotograf, via Wikimedia Commons. Rechtestatus der Quelle; CC BY-SA 4.0. Für die Webseite proportional verkleinert und in WebP umgewandelt; vollständiges Motiv, keine Retusche oder Einfärbung. Auch diese Bildfassung wird unter CC BY-SA 4.0 bereitgestellt.
2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich: § 51. Deutsches Reich, amtliche Gesetzesveröffentlichung. 1871. Deutsches Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 24. S. 136, unten § 51. Scan auf Wikimedia Commons, Datei Deutsches Reichsgesetzblatt 1871 024 136.jpg (Datei-ID 2529628). Sammlung, Original und Nutzungsangaben; Digitalisat. Gemeinfreie amtliche Gesetzesveröffentlichung. Wikimedia Commons kennzeichnet die Datei als Public Domain (PD Germany und PD US expired). Rechtestatus der Quelle; Public Domain. Vollständige gescannte Seite, proportional verkleinert und in WebP umgewandelt; keine inhaltlichen Änderungen.
3. Die Freiheit des Willens vom Standpunkte der Psychopathologie, erste Textseite. Alfred Hoche (1865–1943). Wiesbaden: J. F. Bergmann, 1902. Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens, Heft 14. Digitalisat aus der Sammlung der International Psychoanalytic University Berlin im Internet Archive. Gedruckte S. 1; PDF-Seite 7, Scan n6. Kennung GF_14_Hoche_1902_Freiheit; ark:/13960/t9q28n66z. Sammlung, Original und Nutzungsangaben; Digitalisat. Gemeinfreier Originaltext und Satz von 1902; der Autor starb 1943, die urheberrechtliche Schutzfrist ist abgelaufen. Verwendet wird die unveränderte, rein reproduktive Wiedergabe der historischen Buchseite. Lebensdaten des Autors; Schutzfrist nach § 64 UrhG. Aus dem PDF als vollständige Seite wiedergegeben, proportional auf 1800 Pixel Höhe skaliert und in WebP umgewandelt; keine Retusche oder Einfärbung.
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